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Die Corona-Sport-Regeln ab 27. Dezember

Die Corona-Sport-Regeln ab 27. Dezember

Bitte beachten: das ist nicht mehr der aktuellste Beitrag zum Thema und nur noch aus Archivgründen online. Mit der neuen, ab 27. Dezember 2021 gültigen Corona-Verordnung der Bundesregierung ändert sich bei den direkten Regeln für die Sportausübung nichts. Doch die neue Sperrstunde um 22 Uhr sowie die neuen Personen-Obergrenzen und Impf-/Test-Status-Bedingungen für "Zusammenkünfte" gelten natürlich auch im Sport.

In Wien darf Sport indoor - zusätzlich zum unten Aufgelisteten - nur ohne Körperkontakt ausgeübt werden (was insbesondere für die diversen Kleinkinder-Einheiten sowie für größere Kindergruppen in kleinen Turnsälen eine große Herausforderung darstellt).

In Vorarlberg wurde die Zusehergrenze bei Veranstaltungen mit fix zugewiesenen Plätzen (egal ob indoor oder outdoor) auf maximal 500 begrenzt (ansonsten gilt eine Staffelung je nach Impf-/Test-Status, siehe unten).

Alle weiteren Bundesländer (B, K, NÖ, OÖ, S, St, T) halten sich im Sport vollständig an die von der Bundesregierung im Folgenden verordneten Bestimmungen.

Zusammenfassung der ab 27. Dezember österreichweit gültigen Corona-Sport-Regeln:

  • Sport ist in Sportstätten erlaubt, allerdings nur zwischen 5 und 22 Uhr.

  • In allen Sportstätten besteht FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung selbst.
  • Innerhalb von Sportstätten gilt grundsätzlich die 2G-Regel. Teilnehmen dürfen demnach nur

    a. Personen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind.
    b. Kinder bis zum 12. Geburtstag ohne Impfung (bitte beachten: hier gibt es regionale Verschärfungen bzw. tlw. zusätzliche Testpflichten, z.B. in Wien eine Testpflicht ab dem 6. Geburtstag).
    c. Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können (ärztliche Bestätigung notwendig).
    d. Personen im corona-nachweispflichtigen Alter bis zum Ende der Schulpflicht mit einem in der betreffenden Woche vollständig geklebten Ninja-Schulpass (dieser gilt formal als 2G-Äquivalent), also de facto bis zum 15. Geburtstag.
    Wichtig: Die Verantwortlichen für die jeweilige Zusammenkunft müssen das kontrollieren.

  • Ausnahmen von der 2G-Regel:

    a. Öffentliche (für die Allgemeinheit zugängliche) Sportstätten im Freien (!) dürfen ohne 2G-Nachweis zur Sportausübung betreten werden. Dabei gelten die generellen Lockdown-Bestimmungen und Einschränkungen für Ungeimpfte/Ungenesene.
    b. Für Trainer*innen gelten die Arbeitsplatzregeln (sinngemäß), ebenso für vom Ministerium namentlich freigegebene Spitzensportler*innen (demnach 3G).
  • Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des 2G-Nachweises (oder Äquivalents, siehe oben) notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 2G-Nachweis nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor notwendig.

  • Ohne fix zugewiesene Plätze sind "Zusammenkünfte" (konkret: Gruppen-Trainings udgl.) mit maximal 25 Teilnehmer*innen erlaubt (egal ob indoor oder outdoor). Allerdings sind mehrere solche Zusammenkünfte zeitgleich oder überlappend am selben Ort möglich, wenn sichergestellt ist, dass keinerlei Vermischung der beteiligten Personen erfolgt.
    Wichtig zu wissen: Trainer*innen zählen bei den 25 Personen NICHT mit, sondern extra. Allerdings zählen tatsächlich die Köpfe, d.h. insbesondere bei Eltern-Kind-Einheiten dürfen es insgesamt nicht mehr als 25 sein.
    Anm.: Mit fix zugewiesenen Sitzplätzen (also z.B. das kartenpflichtige Publikum) können Veranstaltungen indoor wie outdoor mit maximal 500 Personen bei 2G-Nachweis, maximal 1.000 Personen bei 2G-Nachweis plus PCR-Test (also "2G+") und maximal 2.000 Personen bei Boosterimpfung plus PCR-Test stattfinden. Ab 50 Personen ist dies anzeigepflichtig, ab 250 Personen genehmigungspflichtig.
  • Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen (plus deren Trainer/Betreuer*innen) und für Veranstaltungen ("Zusammenkünfte") ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben aufrecht. Wer über eine (im Turnsport durch den Turnsport Austria vermittelte) Spitzensport-Freigabe des Sportministeriums verfügt, benötigt grundsätzlich weiterhin nur einen 3G-Nachweis, außer bei Zusammenkünften mit Beteiligung von Nicht-Spitzensportler*innen (da genügt ein*e einzige*r nicht freigegebene*r), dann ist 2G nötig.

  • Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden. Pro Kinder-/Jugend-Gruppe mit 25 Personen sind maximal 4 Betreuungspersonen erlaubt.

(Turnsport Austria-Generalsekretär Robert Labner,
26. Dezember 2021)


26/12/21

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